Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteilen vom 21. Januar 2025 den Bebauungsplan „Kaisergärten“ der Stadt Babenhausen für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan betrifft die Umnutzung eines ehemaligen Kasernengeländes der US Army im Stadtgebiet. Er wurde am 8. März 2021 von der Stadt Babenhausen beschlossen und am 25. März 2021 öffentlich bekannt gemacht. Gegen den Bebauungsplan wandten sich die Antragsteller als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken.

Der zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr den Bebauungsplan „Kaisergärten“ für unwirksam erklärt.

In den mündlichen Urteilsbegründungen hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Stadt Babenhausen habe hinsichtlich der Lärmbelastung für die Straßenanlieger außerhalb des Plangebiets ermittelt, dass im Bereich der untersuchten Straßenzüge im Umfeld des Kasernengeländes (B 26, Schaafheimer Straße, Hindenburgstraße) bei einer Prognose für das Jahr 2030 bereits ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein werde. Diese liege bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Bedingt durch die Verwirklichung des Bebauungsplans sei von einem zusätzlichen planbedingten Mehrverkehr auf den Straßen auszugehen. Diese Umstände hätten für die Stadt die Pflicht ausgelöst, die zu erwartende Gesamtlärmbelastung sowie den Umfang des Bedarfs an kompensatorischen Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten. Diesen Anforderungen sei die Stadt nicht gerecht geworden. Das von der Stadt erstellte Maßnahmenkonzept enthalte verkehrslenkende Maßnahmen, die einer Verflüssigung des Verkehrs und in erster Linie der äußeren Erschließung des Plangebiets dienten. In welchem Umfang mit der angestrebten Verkehrsverflüssigung auch eine Verkehrslärmreduzierung zu erwarten sei, sei allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision gegen das jeweilige Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 4 C 655/21.N, 4 C 2000/21.N, 4 C 457/22.N     

VGH Hessen, 22.01.2025

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