Der Eigentümer einer Grünlandparzelle im Westerwaldkreis bleibt zur Beseitigung zweier von ihm errichteter Erdwälle verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Antragsteller und dessen Ehefrau sind seit 2021 Miteigentümer der Parzelle, auf dem er im Jahr 2022 zwei Erdwälle – insgesamt ca. 100 m lang und ca. 1,50 m hoch – errichtete. Der Westerwaldkreis sah in dieser Wallanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und erließ im Dezember 2022 eine an den Antragsteller gerichtete naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung. Der von diesem dagegen angestrengte Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 28. Februar 2023, 4 L 73/23.KO) und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16. Mai 2023, 1 B 10215/23.OVG) ohne Erfolg.

Im Dezember 2024 stellte der Antragsteller erneut gerichtliche Eilanträge, mit denen er eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2023 zu seinen Gunsten erwirken sowie die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung durch den Westerwaldkreis abwehren wollte.

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter fehlt für sie bereits ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller nutze die Rechtsbehelfe gezielt für verfahrensfremde Zwecke. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens gehe es ihm darum, die Umsetzung der von dem Verwaltungsgericht Koblenz und von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen Eilverfahren für rechtmäßig befundenen Beseitigungsanordnung endgültig zu verhindern. Soweit er geltend mache, er sei wegen des Miteigentums seiner Ehefrau ermessensfehlerhaft zur Beseitigung der Erdwälle aufgefordert worden, sei nicht ersichtlich, warum er erst jetzt auf die ihm seit dem Jahr 2021 bekannten Eigentumsverhältnisse hinweise. Das so im Verwaltungsverfahren entstandene und allein dem Antragsteller zuzurechnende Prüfungsdefizit versuche er nun im aktuellen Eilverfahren auszunutzen. Abgesehen davon sei auch in der Sache kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.

Gegen die Entscheidung vom 10. Januar 2024 können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2025, 4 L 1384/24.KO)

Die Entscheidung 4 L 1384/24.KO kann hier abgerufen werden.

VG Koblenz, 20.01.2025

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