Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat  entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie  ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des  Lebensunterhalts nutzen können.

Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland  zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro  verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte.  Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf.

Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei  geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts  herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von  12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die Familie sei  nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben  Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens  zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein  unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht  ebenfalls ab. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht  sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen  müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die  Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden  Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um  langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund  des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit  gewesen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Beschluss vom 7. Januar 2025, L 11 AS 372/24 B ER , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Osnabrück

LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2025

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