Auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 10. Oktober 2023 für den Neubau des Ringschlusses Südring in Rheda-Wiedenbrück aufgehoben und damit der Klage einer Anwohnerin stattgegeben.

Seit April 2016 plante die Stadt Rheda-Wiedenbrück als Vorhabenträgerin eine 1,25 km lange Neubaustrecke als Querspange zwischen der Kreuzung mit der K1 (Lippstädter Straße) im Westen und der Kreuzung mit der K9 (Rietberger Straße) im Osten. Der Anschluss an diese Straßen soll über Kreisverkehrsplätze vorgenommen werden. Die Straße soll als zweispurige Hauptverkehrsstraße mit je einer Fahrspur in jede Fahrtrichtung, einer Fahrbahnbreite von 6,5 Metern und einer Trassenbreite von 14 bis 30,5 Metern ausgebaut werden. Die Querung der Ems soll mit einem Brückenbauwerk erfolgen. Ziel soll sein, den historischen Stadtkern Wiedenbrücks verkehrlich zu entlasten sowie neue Siedlungsbereiche an das Hauptverkehrsstraßennetz anzubinden. Die Planungen übernahm die beklagte Bezirksregierung in den streitgegenständlichen Beschluss.

 Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 3. Kammer im Wesentlichen aus: Der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb rechtswidrig, weil er auf Antrag der Stadt Rheda-Wiedenbrück ergangen sei, der jedoch die Zuständigkeit für den geplanten Straßenbau gefehlt habe. Die zu errichtende Straße sei fälschlicherweise als Gemeindestraße geplant worden. Tatsächlich sei die Straße jedoch eine Kreisstraße, für die der Kreis Gütersloh zuständiger Straßenbaulastträger sei. Der Kreis Gütersloh habe daher den Planfeststellungsbeschluss beantragen müssen. Die Stadt Rheda-Wiedenbrück habe ihre Zuständigkeit als Straßenbaulastträgerin zu Unrecht angenommen. Die falsche Klassifizierung der geplanten Straße sei ein so grundlegender Planungsfehler, dass dieser nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne, weshalb der Planfeststellungsbeschluss in Gänze aufzuheben gewesen sei. Die Einordnung einer Straße in eine Straßenkategorie sei anhand ihrer durch die Lage im Straßennetz vermittelten Verkehrsbedeutung zu ermitteln. Danach diene die Straße ganz überwiegend überörtlichem und zwischenörtlichem Verkehr, weil sie diesen Verkehr von den anderen Straßen des Stadtrings in Ortsteil Wiedenbrück aufnehme, um diese zu entlasten. In welche Straßenkategorie der unzuständige Vorhabenträger die geplante Straße einordne, sei demgegenüber rechtlich ohne Belang. Die Bezirksregierung Detmold als zuständige Planfeststellungsbehörde habe die Korrektheit der Zuordnung der Straße in die Kategorie der Gemeindestraßen nicht überprüft, obwohl das ihre Aufgabe gewesen wäre.

 (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16. Januar 2025 – AZ. 3 K 3220/23 – nicht rechtskräftig; gegen das Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben, über den das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet.)

VG Minden, 16.01.2025

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