Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 einenNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 55 „Klinikum Robert Koch“ der Stadt Gehrden abgelehnt (Az.: 1 KN 71/23).
Mit dem Bebauungsplan schafft die Stadt Gehrden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Neubau des Bettenhauses auf dem bestehenden Gelände des Krankenhauses. Der Neubau, der nicht mit einer Erhöhung der Bettenzahl verbunden ist, ist Bestandteil der Medizinstrategie 2030 des Klinikums Region Hannover, die auch eine Stärkung des Standortes zum Gegenstand hat. Der Bebauungsplan sieht vor, dass der Neubau des Bettenhauses näher an den benachbarten Wohnhäuser gelegen ist, als das bisherige, zum Abriss vorgesehene Bestandsgebäude. Zudem sollen Parkplätze verlagert und die Führung des Verkehrs auf dem Krankenhausgrundstück verändert werden.
Gegen den Bebauungsplan haben sich Anwohner des benachbarten Wohngebiets gewandt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, dass bereits der laufende Betrieb des Krankenhauses zu unzumutbarem Lärm auf ihren Grundstücken führe. Der Neubau lasse wesentliche Lärmquellen näher an ihre Wohngrundstücke heranrücken, sodass noch höhere Belastungen zu erwarten seien. Die für ein Wohngebiet geltenden Lärmrichtwerte seien schon heute und auch zukünftig vor allem zur Nachtzeit weit überschritten. Dies sei unzulässig. Auch der bereits vorhandene unerträgliche Verkehrslärm werde zunehmen. Vor diesem Hintergrund habe die Stadt Gehrden Alternativen zu dem gegenwärtigen Krankenhausstandort und dessen Erschließung intensiver betrachten, jedenfalls aber die Lasten desKrankenhausbetriebs gleichmäßiger verteilen müssen.
Diesen und weiteren Einwänden ist der Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Die von dem Krankenhaus in seiner geplanten Gestalt ausgehenden Lärmbelastungen seien den Anwohnern zumutbar. Der Neubau des Bettenhauses und die Veränderung der Verkehrsführung führten aufgrund baulicher und betrieblicher Schallschutzmaßnahmen, insbesondere der vorgesehenen Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Krankenwagenzufahrt und des Verzichts auf eine Warenanlieferung zur Nachtzeit, zu einer deutlichenVerbesserung der Lärmsituation. Lauter werde es im Umfeld des Krankenhauses nicht. Zwar liege die Lärmbelastung immer noch über dem in Wohngebieten üblicherweise zulässigen Maß. Das sei jedoch aufgrund der aus dem bisherigen genehmigten Krankenhausbetrieb resultierenden Vorbelastung und der Tatsache, dass das Krankenhaus bei Errichtung der Wohngebäude schon vorhanden gewesen sei, hinzunehmen. Wer ein Wohnhaus in einer vorbelasteten Umgebung baue oder erwerbe, könne nur einen verringerten Schutz beanspruchen.
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechtmäßig und insbesondere frei von Abwägungsmängeln. DiePrüfung von Standort- und Erschließungsalternativen sei mit der gebotenen Intensität erfolgt. Die Feststellung des Rates der Stadt Gehrden, alle Alternativen seien ihrerseits mit gravierenden Nachteilen verbunden, sei frei von Rechtsfehlern. Das gelte insbesondere für die Entscheidung, die Erschließung des Krankenhauses weiterhin über die Franzburger Straße sicherzustellen. Die Auslastung dieser Straßenverbindung sei nicht so hoch, dass weitere Straßenzüge zur Erschließung hätten herangezogen werden müssen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Für das Vorhaben ist bereits eine Baugenehmigung erteilt. Über den Widerspruch der Antragsteller hat die zuständige Region Hannover noch nicht entschieden. Gegen die bereits ausnutzbare Baugenehmigung ist beim Verwaltungsgericht Hannover ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anhängig.
OVG Niedersachsen, 16.01.2025