Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute nach einer mündlichen Verhandlung den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az.: 1 KN 1/21).
Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für das Gebiet „Störtebeker Straße“, einschließlich der Grundstücke „Am Deich 10 bis 12“ sowie „Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung sollbedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Falle einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.
Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der 1. Senat – abweichend von der älteren Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 79) – aus, dass die Gemeinde im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen durfte und es dafür in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gibt.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025