Mit Urteil vom 12.12.2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte (Az. 2 A 92/22).
Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil eines „Klein-Frankreich“ genannten denkmalgeschützten Ensembles, das in der Zeit um 1700 bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts an der alten Stadtmauer in Hardegsen entstanden war. Der Beigeladene plante zunächst die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 – 11 Wohneinheiten und 14 – 16Stellplätzen auf zwei unmittelbar südlich an das Ensemble und die noch erhaltene Stadtmauer anschließenden Grundstücken, erhielt vom beklagten Landkreis Northeim nach Einwänden der unteren Denkmalschutzbehörde jedoch nur die Genehmigung zur Errichtung von 8 Wohneinheiten mit 12 Stellplätzen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit (erfolglos gebliebenem) Widerspruch und anschließender Klage, der die Kammer nun – nach eigener Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben hat. Es liege zwar keine erheblicheBeeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes der Klägerin als Einzeldenkmal vor, dafür aber eine solche des denkmalgeschützten Ensembles und somit des Gebäudes der Klägerin als Teil einer unter Denkmalschutz gestellten Gruppe baulicher Anlagen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Gegen diese Beeinträchtigung stehe der Klägerin ein Abwehrrecht zu. Das gesamten Ensemble, und nicht lediglich Teile davon, bildeten die noch in Teilen erhalteneStadtmauer nach. Dieses Erscheinungsbild einer die Altstadt umschließenden Stadtmauer sei nicht mehr gegeben, wenn ein massiver Baukörper im bislang unbebauten Sichtbereich in den Vordergrund trete und eine die historischen Maßstäbe optisch dominierende Position einnehme.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
VG Göttingen, 14.01.2025