Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Aktenzeichen: VG 5 K 265/23) die Klage eines Grundstückseigentümers auf Genehmigung der Fällung von drei ca. 80 Jahren alten, geschützten Waldkiefern zur Steigerung der Effektivität einer Photovoltaikanlage abgelehnt.

Das u.a. mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung, die insbesondere Bäume ab einem Stammumfang von mehr als 130 cm schützt. Zweck der Baumschutzsatzung ist es, den Bestand an Bäumen in der Siedlung zur Sicherung des Naturhaushalts und der Erhaltung eines Gartenstadtcharakters zu erhalten. Der Kläger beabsichtigt, u.a. auf dem Dach seines Einfamilienhauses, eine Photovoltaikanlage (20,91 Kilowatt-Peak) zu errichten. Da die geplante Anlage teilweise durch drei geschützte Waldkiefern verschattet wird, beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der drei Waldkiefern. Die Genehmigung wurde durch die Gemeinde versagt, da eine Befreiung von den Vorgaben der Baumschutzsatzung nicht in Betracht komme, da die Beseitigung der Bäume nicht „dringend erforderlich“ sei. Stadtbäume wirkten der Aufheizung von Siedlungsbereichen entgegen und dienen dem Naturschutz. Die ausgewachsenen Bäume könnten ein Durchschnittsalter von 200 bis 400 Jahren erreichen. Weiter sei eine erhebliche Verschattung des Daches aufgrund der Verschattungswirkung weiterer Bäume in der näheren Umgebung gegeben.

Gegen die Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage. Zur Begründung der Klage legte der Kläger dar, dass er die Photovoltaikanlage zwar errichten könne. Die Verschattung stelle indes wegen der Beeinträchtigung der Effektivität der Anlage eine unzumutbare Beschränkung der Grundstücksnutzung dar. Die Beseitigung der geschützten Bäume wäre aus überwiegend öffentlichem Interesse dringend erforderlich. Der Ausbau der erneuerbaren Energien stelle ein öffentliches Interesse dar, wie sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien, ableiten lasse. Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau regenerativer Energien sei hier die Baumfällgenehmigung zur erteilen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab und lehnte es ab, dem Kläger die begehrte Baumfällgenehmigung zu erteilen. Das Urteil begründet das Gericht damit, dass der Kläger die geplante Photovoltaikanlage trotz der Existenz der drei Waldkiefern errichten kann. Die Anlage hat auch unter Berücksichtigung der Verschattung durch die Waldkiefern einen Anlagennutzungsgrad von mehr als 50 %. Die Verkürzung der Amortisierungsdauer und die Gewinnerwartung des Anlagenbetreibers begründen keinen Anspruch auf Fällung der geschützten Waldkiefern. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2023 in Kraft getretenen Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes keinen Anspruch auf Erteilung der Baumfällgenehmigung. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen liegen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zwar im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Auch sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führen jedoch nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien. Es ist weiterhin eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall erforderlich. Zu berücksichtigen ist hier, dass auch der Baumschutz dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt im Sinne des Art. 20a GG dient. Damit bedarf es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung von Verboten einer Baumschutzsatzung zur Erhöhung der Effektivität einer Solaranlage weiter einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die hier zu Gunsten des Baumschutzes ausgeht.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 2024 – VG 5 K 265/23 –

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