Die 8. Strafkammer des Landgerichts München II hat heute ein Urteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB  weit gehend bestätigt, mit dem der Angeklagte – ein  Abgeordneter des Bayerischen Landtags – wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 6 Bayerisches Versammlungsgesetz verurteilt wurde.

Die Kammer unter dem Vorsitz von Gunilla Evers zeigte sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte im Jahr 2021 bei einer Wahlkampfveranstaltung einer anderen Partei in Weilheim ein Pfefferspray mit sich geführt hatte. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hatte, er sei lediglich als Passant vor Ort gewesen, folgte ihm die Kammer nach der Einvernahme von Polizeibeamten, die zum Tatzeitpunkt vor Ort waren, nicht. 

Das Gericht änderte lediglich den Rechtsfolgenausspruch ab und verringerte die Tagessatzanzahl von 30 auf 20. Die Tagessatzhöhe hingegen wurde von 80 € auf 180 € erhöht, nachdem sich das Einkommen des Angeklagten im Laufe des Verfahrens durch seine Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag deutlich erhöht hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

OLG München, 08.01.2025

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