Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80km/h. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. Dezember 2024 entschieden und damit eine gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen.
Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von der Autobahn 565 entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf Höhe ihres Grundstücks beträgt in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde. Daher sei zu ihren Gunsten als Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses eine Temporeduzierung auszuweisen.
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ist es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte hat im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das von den Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering. Schließlich ist die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führt. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spricht vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 18 K 5499/23
VG Köln, 23.12.2024