Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 die Revision eines 44-jährigen Altenpflegers verworfen. Dieser war vom Landgericht Bremen mit Urteil vom 8. April 2024 wegen Mordes sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Misshandlung Schutzbefohlener unter Einbeziehung rechtskräftiger Vorstrafen, denen zwei ähnliche Straftaten zugrunde lagen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und ein Berufsverbot verhängt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der als Pflegehilfskraft in einem Altenpflegeheim beschäftigte Angeklagte einem 79 Jahre alten Heimbewohner eine erhebliche Überdosis eines Langzeitinsulins injiziert, um einen akuten medizinischen Notfall herbeizuführen, weil er sich bei den von ihm erwarteten Rettungsmaßnahmen als besonders mutige und kompetente Pflegekraft inszenieren wollte. Der Angeklagte nahm tödliche Folgen seines Handelns, die er zwar nicht anstrebte, aber für möglich hielt, billigend in Kauf. Der Geschädigte starb kurze Zeit später an den Folgen eines Myokardinfarkts. Einen Zusammenhang mit der Insulingabe hat das Landgericht nicht feststellen können. Im zweiten Fall flößte der Angeklagte dem 83 Jahre alten, schwer kranken Opfer ein Herzmedikament (Betablocker) in einer gravierenden Überdosis ein, deren Wirkung er durch eine vorherige Bearbeitung der Tabletten noch verstärkt hatte. Dies verursachte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, den alsbaldigen Tod des Mannes. Der Angeklagte wollte bei dieser Tat seine Kompetenz bei der Feststellung des Todes eines Menschen demonstrieren und seinen Mut im Umgang mit einer Leiche zeigen. Das Landgericht hat hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Tötungsdelikts die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe angenommen. 

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 512/24

Vorinstanz

LG Bremen – Urteil vom 8. April 2024 – 21 Ks 250 Js 60302/19 (27/21)

BGH, 23.12.2024

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