Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit jetzt zugestelltem Urteil vom 30. August 2024 die einem Gerüstbaubetrieb erteilte Baugenehmigung für eine Lagerfläche für Gerüstbauteile in Grevesmühlen-Neu Degtow aufgehoben (Az. 2 A 1294/21 SN). Die Lärmimmissionen seien für das betroffene Grundstück in dem angrenzenden Wohngebiet zu hoch. Dadurch werde das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Beklagter ist der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, der entsprechend seiner Zuständigkeit die Baugenehmigung im Jahre 2021 erteilt hatte. Das zum Prozess beigeladene Unternehmen ist seit Mitte der Neunzigerjahre in Neu Degtow ansässig, unmittelbar gegenüber der Wohnsiedlung „Am Wiesengrund“. Der Beklagte genehmigte im Jahr 2021 die Lagerung von Gerüstbauteilen auf Freiflächen, die südlich an eine ehemalige LPG-Halle angrenzen. Eine zuvor im Jahre 2017 für die Außenlagerfläche erteilte Baugenehmigung hatte der Beklagte auf den Nachbarwiderspruch der Kläger Ende 2020 zurückgenommen.
Die gegen die erneute Baugenehmigung gerichtete Klage der Nachbarn hatte Erfolg. Die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass die Baugenehmigung aufgrund der von dem Lagerplatz ausgehenden Lärmimmissionen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Anders als die beklagte Bauaufsichtsbehörde geht das Gericht davon aus, dass die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger derjenigen von Grundstücken in einem sogenannten reinen Wohngebiet (und nicht lediglich einem allgemeinen) entspreche, für das nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) ein Immissionsrichtwert für die Tagzeit von 50 dB(A) gelte. Wegen der Randlage des Klägergrundstücks sei der konkrete Immissionsrichtwert allerdings im Wege einer Wertung zu bestimmen. Dieser läge jedenfalls (d. h., eine genauere Bestimmung für den vorliegenden Fall war nicht nötig) nicht über 53 dB(A), weil der erst nach Entstehen der Wohnsiedlung auf der gegenüber liegenden Straßenseite entstandene Gerüstbaubetrieb mehr an Rücksicht gegenüber der Wohnbebauung zu üben habe als umgekehrt die Kläger an Lärmimmissionen zu dulden hätten. Ausweislich einer schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord würden die Kläger jedoch einer Belastung von 54 dB(A) ausgesetzt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellen.
VG Schwerin, 20.12.2024