Die Wölfe des sogenannten Leuscheider Rudels dürfen weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hatte Anfang Dezember 2024 eine für sofort vollziehbar erklärte, befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Wolfes „GW1986m“ und weiterer Wölfe des Leuscheider Rudels erlassen. Der Abschuss sei erforderlich, um weitere Rissvorfälle durch den Wolf „GW1986m“ und damit ernste landwirtschaftliche Schäden zu verhindern.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte den gerichtlichen Eilantrag.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Ausnahmegenehmigung sei unter Berücksichtigung des Vorbingens des Antragsgegners und nach Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangen und dürfe deshalb nicht sofort vollzogen werden, so die Koblenzer Richter. Der Antragsgegner habe bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, ob von dem Wolf „GM1986m“ Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss sowie die Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels erforderten. Insoweit fehle es an einer validen Tatsachengrundlage. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht schlüssig erläutert, mit welchen zukünftigen Schäden durch den Wolf „GW1986m“ er ohne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechne. Der Begründung des Bescheids sowie den vorgelegten Verwaltungsunterlagen sei ferner nicht zu entnehmen, ob der Wolf bereits daran gewöhnt sei, besondere Schutzmaßnahmen zu überwinden. Bei den beiden letzten Rissen hätten die Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen. Deshalb sei unklar, ob es andere zumutbare und effektive Maßnahmen des Herdenschutzes als Alternative zur Tötung der unter strengem Artenschutz stehenden Wölfe gebe, wie etwa die ordnungsgemäße Aufstellung mobiler Elektrozäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm. Der Antragsgegner sei überdies von falschen Maßstäben ausgegangen. Er habe nicht berücksichtigt, wie sich die möglicherweise zur Tötung des gesamten Rudels führende Maßnahme auf die lokale Wolfspopulation auswirke. 

Gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2024 können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 4 L 1327/24.KO)

Die Entscheidung 4 L 1327/24.KO kann hier abgerufen werden.

VG Koblenz, 20.12.2024

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