Die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Eilantrag einer Kreisrätin des Kreistages Kronach stattgegeben, die sich gegen ihren im Juli 2024 beschlossenen Ausschluss aus der CSU-Fraktion gewandt hatte. Das Gericht verpflichtete damit die CSU-Fraktion, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.

Die Kammer begründete die einstweilige Anordnung im Wesentlichen damit, dass sich der Fraktionsausschluss schon in formeller Hinsicht als rechtswidrig erweise. So sei die Antragstellerin vor ihrem Ausschluss nicht angehört worden. Ebenso habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft darlegen können, welche gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe letztlich Grundlage für die Entscheidung über den Ausschluss waren. Auch im Nachgang sei die Antragstellerin von der Fraktion nicht eindeutig über die Ausschlussgründe informiert worden. Zwar habe die CSU-Fraktion unter anderem angeführt, die Antragstellerin habe mehrere Facebook-Posts geteilt, darunter mindestens einen einer Bundestagsabgeordneten der AfD. Es sei aber letztlich unklar geblieben, ob dies der alleinige Grund für den Fraktionsausschluss war beziehungsweise weshalb das Teilen dieser Posts eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin in der Fraktion unmöglich machen soll. Um rechtsstaatlichen Mindestanforderungen zu genügen, hätten aber nach Auffassung des Gerichts der Antragstellerin die für den Fraktionsausschluss maßgeblichen Gründe jedenfalls vor der Einlegung von Rechtsmitteln eindeutig mitgeteilt werden müssen.

Unabhängig von den formellen Fehlern wies die Kammer zudem darauf hin, dass es im Falle einer erneuten (verfahrensfehlerfreien) Entscheidung der Fraktion über den Ausschluss der Antragstellerin fraglich erscheine, ob allein der Umstand, dass sie im August 2023 entsprechende Facebook-Posts geteilt hat, knapp ein Jahr später zum Anlass genommen werden kann, sie aus der Fraktion auszuschließen, weil eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit ihr nunmehr unzumutbar erscheine. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin inzwischen ausdrücklich erklärt habe, dass sie sich von dem Post der AfD-Bundestagsabgeordneten distanziere und es bedauere, diesen geteilt zu haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.

(VG Bayreuth, B.v. 13.12.2024, Az. B 4 E 24.1157)

VG Bayreuth, 13.12.2024

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