In Würzburg werden seit geraumer Zeit steigende Fallzahlen im Deliktsbereich des Ladendiebstahls verzeichnet. Die Tatverdächtigen sind dabei zunehmend Einzeltäter oder kleinere Tätergruppen, die gezielt in das Stadtgebiet reisen, um hier Ladendiebstähle und andere Vermögensdelikte zu begehen. Die Diebe haben es dabei vornehmlich auf Parfums, Kleidung und hochwertige Elektroartikel abgesehen. Aufgrund der Vorgehensweise ist regelmäßig von einergewerbsmäßigen Begehung auszugehen.
Das Amtsgericht Würzburg, die Staatsanwaltschaft Würzburg und die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt haben diese Entwicklung zum Anlass genommen, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des sogenannten beschleunigten Verfahrens nochmals zu intensivieren. Seit Oktober 2024 wird daher bei allen einschlägigen Taten geprüft, ob eine Aburteilung im beschleunigten Verfahren erfolgen kann. Ziel dieses Vorgehens ist es, die Täter umgehend zur Verantwortung zu ziehen und so noch effektiver gegen das Phänomen massenhafter Ladendiebstähle vorzugehen.
Das beschleunigten Verfahren stellt dabei ein probates Mittel dar, um eine wirkungsvolle Strafverfolgung zu gewährleisten und zugleich general- und spezialpräventive Effekte zu erzielen: der Täter selbst und andere tatgeneigte Personen sollen unmittelbar feststellen, dass sie bei derartigen Taten mit einem schnellen und konsequenten Eingreifen von Polizei und Justiz zu rechnen haben.
In der Praxis wird das beschleunigte Verfahren so umgesetzt, dass nach der Festnahme eines Beschuldigten durch die Polizei und Anordnung der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Würzburg zumeist bereits am Folgetag der Tat eine Verhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg stattfindet, an deren Ende ein Urteil gesprochen wird. Die Strafe folgt demnach auf dem Fuße. Ziel neben der Strafverfolgung ist es dabei, mögliche Folgetaten zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und der Gewerbetreibenden zu stärken.
Bereits in den letzten Wochen berichtete die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt immer häufiger von eben solchen beschleunigten Verfahren. Allein seit Oktober 2024 wurde in zwölf Fällen das beschleunigte Verfahren durchgeführt. Die Täter wurden dabei jeweils zu Bewährungs- oder vollstreckbaren Haftstrafen verurteilt.
Um auch künftig erfolgreich gegen derartige Eigentumsdelikte vorzugehen, wird weiterhin jeder Fall polizeilich und justiziell genau geprüft, um das beschleunigte Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen konsequent anzuwenden. Der Geschäftsführer des Stadtmarketingvereins „Würzburg macht Spaß“, Wolfgang Weier, erklärte hierzu, dass der Würzburger Einzelhandel sehr unter den gewerbsmäßigen Ladendiebstählen leide und daher die Anwendung des Beschleunigten Verfahrens ausdrücklich begrüße.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach gelagerten Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Deliktendurchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.
Staatsanwaltschaft Würzburg, 13.12.2024