Schadensersatzanspruch für Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird.

Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 in dem gehobenen Restaurant der Klägerin in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 € pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.775 € brutto.

Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 € netto.

Das Gericht führte in seinem Urteil hierzu u.a. aus:

„Zwischen den Parteien kam für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande. Die Beklagte ist an dem Abend nicht erschienen, so dass die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden konnte. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft […] vorlag, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde […]. Der Vertragsschluss ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien.

Das Angebot der Klägerin […] liegt in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme findet sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11:51 Uhr („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“). Mit dem Austausch dieser Erklärungen waren alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt. […]

Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten […]. Sie gibt keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 €. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildet die Grundlage für die Schadenschätzung […]. Gleiches gilt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellt die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024
Aktenzeichen: 191 C 19029/24
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

AG München, 09.12.2024

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