Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 29.11.2024 urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint. Die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gerichtete Klage wegen der Verwendung charakterisierender Elemente der Fassadengestaltung durch ein Kölner Architekturbüro und den Projektentwickler hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.
Die Kläger, die in Frankfurt am Main ein Architekturbüro betreiben, haben geltend gemacht, durch die Fassaden des Bonner Bauprojekts werde eine von ihnen entworfene Fassade unzulässig nachgeahmt. Sie haben unter anderem Schadensersatz und Benennung als Urheber gefordert.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Mit dem am 29.11.2024 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bereits nicht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung habe überzeugen können. Die Fassadengestaltung der Kläger beruhe auf bekannten Elementen des Formenschatzes des tschechischen Kubismus und des Brutalismus, die auch an anderen Gebäuden zum Einsatz gekommen seien. Unabhängig davon bestünden aber auch Unterschiede zwischen der Fassadengestaltung des „Neuen Kanzlerplatzes“ und der von den Klägern entworfenen Fassade, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechtsverletzung vorliege.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
Aktenzeichen:
OLG Köln, Urteil vom 29.11.2024, 6 U 43/24
LG Köln, Urteil vom 28.03.2024, 14 O 348/21
OLG Köln, 06.12.2024