Erneut ist ein palästinensischer Antragsteller aus dem Gaza-Streifen mit dem Versuch gescheitert, der Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Waffenlieferungen nach Israel zu untersagen.  

Der Antragsteller hatte – wie bereits im Verfahren VG 4 L 44/24 (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 16/2024 vom 11. Juni 2024) – geltend gemacht, mit Waffenlieferungen an Israel gehe derzeit die konkrete Gefahr der völkerrechtswidrigen Verwendung gegen ihn einher. Nach der Ankündigung erneuter Waffenlieferungen an Israel durch Bundeskanzler Olaf Scholz Anfang Oktober 2024 im Bundestag habe sich die hiermit einhergehende Gefahr so konkretisiert, dass er derartige Lieferungen untersagen lassen könne. 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auch diesen Antrag zurückgewiesen. Eine Abänderung des bereits in gleicher Sache ergangenen Beschlusses komme nicht in Betracht, da die vom Antragstellervorgetragenen Umstände nicht relevant seien; nach wie vor richte sich das Begehren auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechts-chutzes, der hier weiterhin unzulässig sei. Zwar berufe sich der Antragsteller auf die Entwicklung in Gaza, die genannte Ankündigung des Bundeskanzlers und die zwischenzeitlich gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den vormaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ergangenen Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs; damit habe er aber wie bereits zuvor nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffenlieferungen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen werde. Die Zulässigkeitdes Eilantrages im Übrigen hat das Gericht nicht geprüft und sich auch sonst in der Sache nicht geäußert. Einen ebenfalls gestellten Antrag des Antragstellers auf Hinzuziehung als Beteiligter in künftigen Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hat die Kammer ebenfalls zurückgewiesen, weil auch insoweit offen sei, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Bundesregierung über solche Genehmigungen entscheide. Der Antrag sei daher auch nicht hinreichend bestimmt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 4. Kammer vom 2. Dezember 2024 (VG 4 L 801/24)

VG Berlin, 05.12.2024

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