Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klagen des ehemaligen Rektors der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe gegen seine Abwahl als Rektor und die Beendigung seines Beamtenverhältnisses mit Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen (6 K 4527/22).
Der Kläger war auf das Begehren einer Gruppe von Hochschullehrern bereits im März 2022 als Rektor abgewählt worden. Die Wahl war jedoch in der Folge auf einen Eilantrag des Klägers hin vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandet worden. Der Kläger durfte sein Amt vorläufig weiter ausüben. Im November 2022 richtete eine Gruppe von fünf Hochschullehrern ein weiteres Abwahl- begehren an den Hochschulrat der beklagten Hochschule. Bei der im Zeitraum vom 19. bis zum 21. Dezember 2022 durchgeführten Abstimmung stimmten neun von elf Wahlberechtigten für die Abwahl des Klägers. Gegen die erneute Abwahl erhob der Kläger am 29. Dezember 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte unter anderem die Verurteilung der beklagten Hochschule, es ihm zu ermöglichen, sein Amt weiter ausüben zu können. Außerdem erhob er Klage gegen das Land Baden-Württemberg mit dem Ziel der Feststellung, dass sein Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der Amtszeit durch die Abwahl im Dezember 2022 geendet habe. Sein ebenfalls am 29. Dezember 2022 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 2023 ohne Erfolg (9 S 481/23).
PM 24-24
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hielt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2024 mit dem nun den Beteiligten bekannt gege- benen Urteil auch die Klage gegen die Hochschule für unbegründet, weil die Ab- wahl im Dezember 2022 rechtmäßig und wirksam erfolgt sei. Die vom Kläger vor- gebrachten Einwände griffen nicht durch. Unter anderem seien die Initiatoren des zweiten Abwahlverfahrens nicht gezwungen gewesen, bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Rechtswirksamkeit der ersten Abwahl mit ei- nem weiteren Abwahlbegehren zuzuwarten. Das Abwahlverfahren sei auch nicht rechtswidrig durchgeführt worden. Unter anderem habe der Durchführung nicht entgegengestanden, dass der Kläger gegen die Zulassung des Abwahlwahlbe- gehrens Widerspruch erhoben und diese beanstandet habe, und sei der Kläger nicht rechtswidrig von einer Mitwirkung im Laufe des Abwahlverfahrens ausgeschlossen worden.
Die gegen das Land gerichtete Klage hielt die Kammer ebenfalls für unbegründet, weil durch die rechtmäßige Abwahl des Klägers dessen Beamtenverhältnis auf Zeit geendet habe und er in den einstweiligen Ruhestand eingetreten sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Karlsruhe, 05.12.2024