Das Amtsgericht München verurteilte einen heute 34-jährigen wegen Betruges in 52 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.429,34 € an. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München begab sich der Verurteilte im Zeitraum November 2018 bis Februar 2022 insgesamt 52-mal in Krankenhäuser und gab dort bewusst wahrheitswidrig gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern des Krankenhauses an, er habe einen Stromschlag erlitten und müsse daher medizinisch versorgt werden. Aufgrund der Annahme, der Verurteilte habe einen Stromschlag erlitten, erhielt er medizinisch nicht notwendige Leistungen in Form von verschreibungspflichtigen Medikamenten und eines Monitorings im Wege einer stationären Aufnahme von ein bis zwei Nächten. Die Krankenhäuser stellten die erbrachten Leistungen der Krankenkasse des Verurteilten in Rechnung, welcher hierdurch ein Schaden in Höhe von 60.429,34 € entstand.
Das Gericht führte in seinem Urteil u.a. hierzu aus:
„[Der Angeklagte] habe sich im besagten Zeitraum in verschiedene Kliniken begeben und dort vorgetäuscht, einen Stromschlag erlitten zu haben, um somit eine Behandlung herbeizuführen. Er habe an Schmerzmittel, insbesondere Propofol kommen wollen und deshalb den Stromschlag erfunden. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Krankenkasse […] dafür aufkommen müsse. Es sei ihm nicht um Unterkunft und Nahrung, sondern lediglich um die verschreibungspflichtigen Medikamente gegangen. […]
Das Gericht hat bei der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 263 III StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren pro Tat vorsieht. […] Innerhalb des Strafrahmens war jeweils zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat und dem Gericht damit eine aufwendige Beweisaufnahme erspart hat. Dieses Geständnis war von Reue und Einsicht geprägt. Der Angeklagte befindet sich zudem seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und ist aufgrund seiner Erkrankungen besonders haftempfindlich. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten jeweils längere Zeit zurückliegen. Auch die Umstände, die zur Tat geführt haben, waren zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte leidet an einem schädlichen Gebrauch verschreibungspflichtiger Medikamente und beging die Taten, um an diese Medikamente zu kommen. […] Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch der hohe Gesamtschaden, der entstanden ist, war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie, mit der dieser vorgegangen ist, zu berücksichtigen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 01.10.2024
Aktenzeichen: 811 Ls 252 Js 212225/21
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, 03.12.2024