Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2024 die Klage (Aktenzeichen: VG 7 K 233/23) des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen eine Baugenehmigung zum Umbau von drei ehemaligen Rinderställen in eine Putenmastanlage in Reitwein als unzulässig abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde zur Begründung der Entscheidung u.a. Folgendes ausgeführt:

Die Kammer bestätigt die vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung bereits vorgetragene Einschätzung, dass das die einjährige Widerspruchsfrist auslösende Kennenkönnen der angefochtenen Baugenehmigung für den Vorstand des NABU bereits vor der vom NABU eingeräumten Kenntnis gegeben war. In Anbetracht der umfangreichen Berichterstattung der Medien im Juni und Juli 2020 über das Genehmigungsverfahren und die schließlich erteilte Baugenehmigung, die von Zeitungsberichten der Märkischen Oderzeitung über Radioreportagen im Deutschlandfunk bis zu einem Beitrag in den Tagesthemen (ARD) reichte, war davon auszugehen, dass der NABU als mitgliederstärkster Umweltverband in Brandenburg Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung haben konnte. Der Widerspruch des NABU wurde somit verspätet erhoben; die einjährige Widerspruchsfrist war bereits abgelaufen. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs führt zur Unzulässigkeit der Klage.

Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. November 2024 – VG  7 K 233/23 –

VG Frankfurt (Oder), 28.11.2024

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