Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung, mit der die Freie und Hansestadt Hamburg das Bewohnerparkgebiet E301 „Grindelhof“ eingerichtet hat, rechtswidrig ist (4 Bf 129/24). Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ein vorausgegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (v. 24.5.2024, 5 K 670/22) bestätigt, das das Bewohnerparkgebiet aufgehoben hatte.
Mit straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 27. August 2020 ordnete die Polizei der Stadt Hamburg gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung sowie gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO aufgrund des festgestellten erheblichen Parkraummangels für Bewohner das Bewohnerparkgebiet E301 „Grindelhof“ an. Die Anordnung sieht die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinplicht sowie eine Ausnahme davon für Bewohner des Gebiets, die im Besitz eines Bewohnerparkausweises sind, vor. Die Aufstellung der in der Anordnung vorgesehenen Beschilderung erfolgte im September 2020. Die Klägerin, die in diesem Gebiet wohnt, hat nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets im Februar 2022 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2024 stattgeben hat. Die Stadt Hamburg hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat.
Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht grundsätzlich, dass die Stadt Hamburg in diesem Bereich aufgrund des festgestellten Parkraummangels ein Bewohnerparkgebiet eingerichtet hat. Allerdings begegnet die konkrete Umsetzung des Bewohnerparkgebiets nach der heutigen Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zu unbestimmt. So können Verkehrsteilnehmer, die nicht im Bewohnerparkgebiet E301 „Grindelhof“ wohnen, in den Übergängen zu benachbarten Bewohnerparkgebieten, nicht in jeder Situation unzweifelhaft erkennen, welches Verhalten von ihnen erwartet wird. Auch für Inhaber eines Bewohnerparkausweises ist aus der Beschilderung vor Ort nicht eindeutig erkennbar, auf welches räumliche Gebiet sich ihr Bewohnervorrecht bezieht. Eindeutige und zutreffende Informationen sind für die Bewohner des Gebiets auch nicht sonst mit zumutbaren Aufwand zu erlangen. Darüber hinaus überschreitet das Bewohnerparkgebiet E301 „Grindelhof“, so wie es von der Stadt Hamburg bekannt gemacht worden ist, die nach der Gesetzesbegründung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung maximal zulässige Ausdehnung von 1.000 m Luftlinie.
Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die heutige Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Hamburg, 28.11.2024