Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit jetzt zugestelltem Beschluss vom 22. November 2024 über die aufschiebende Wirkung eines Anwohnerwiderspruchs gegen die Baugenehmigung für den temporären Parkplatz auf dem Sportplatz am Schweriner Lambrechtsgrund entschieden (Az.: 2 B 2474/24 SN). Die Baugenehmigung darf danach insoweit nicht vollzogen werden, als die Zu- und Abfahrt zum Parkplatz über den östlichen Teil der Von-Flotow-Straße vorgesehen ist.

Die Baugenehmigung erlaubt die Errichtung und Nutzung eines vorübergehenden Parkplatzes mit 311 Stellplätzen für jährlich ca. 50 bis 70 Veranstaltungen im Sport- und Kongresszentrum Schwerin. Der Parkplatz dient als Ersatz für den bis zur Fertigstellung der Radsporthalle wegfallenden Parkplatz an der Wittenburger Straße. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Ersatzparkplatz soll über den Obotritenring und die Von-Flotow-Straße erfolgen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die zuständige 2. Kammer des Gerichts aus, es habe angesichts des Umstands, dass das Bauamt der Stadt im Genehmigungsverfahren keine Lärmimmissionsprognose eingeholt habe, nicht prognostizieren können, ob der Widerspruch und eine eventuelle Klage des Anwohners am Ende – möglicherweise erst nach Fertigstellung der Radsporthalle – Erfolg haben würden. Weil jedoch nicht ausgeschlossen sei, dass durch den bestimmungsgemäßen Betrieb des Ersatzparkplatzes unzumutbare Lärmimmissionen auftreten könnten, insbesondere auch in der Zeit nach 22 Uhr, sei dem Anwohnerinteresse an der Aufschiebung der Regelung der Zu- und Abfahrt Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse einzuräumen. Die damit für die Stadt und die Betreibergesellschaft verbundenen Nachteile seien weniger intensiv. So hätten beide nicht konkret dargelegt, weshalb eine alternative Verkehrsführung entsprechend einem Vorschlag des Antragstellers, etwa über den westlichen Teil der Von-Flotow-Straße, nicht in Frage komme. Auch habe der Antragsteller auf Presseberichte verwiesen, wonach ein Teil des ursprünglichen Parkplatzes trotz der Baumaßnahmen aktuell als Abstellfläche genutzt werden könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

VG Schwerin, 28.11.2024

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