Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az.: 9 KN 249/20) in einem Normenkontrollverfahren eine Regelung in derAbwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt. Eine weitere Regelung in dieser Satzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, hat der Senat dagegen nicht beanstandet.

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe sieht vor, dass im Fall von häuslichen Abwässern erstmalig bei Herstellung und dann in einem Abstand von 25 Jahren unaufgefordert Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind. Der 9. Senat hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Grundstückseigentümer sei im Fall der Ableitung häuslichen Abwassers aus dieser Vorschrift nicht hinreichend zu erkennen, welche Art vonDichtheitsprüfung von ihm verlangt werde. 

Die weiter angegriffene Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach einÜbergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, sei dagegen rechtmäßig. Dass der Übergabeschacht ein Einsteigschacht sei, entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche die anerkannten Regeln der Technik wiedergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung die unmittelbare Lage des Übergabeschachts an derGrundstücksgrenze vorgebe. Dies entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche ebenfalls einen Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze verlange. 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben – soweit sie jeweils unterlegen sind – die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Niedersachsen, 27.11.2024

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