Nachdem Anwohner der Bodenseehalbinsel Höri (Landkreis Konstanz) innerorts auf ihren Grundstücken Schilder mit der Aufschrift „Freiwillig 30“ aufgestellt hatten, erließ das Landratsamt Konstanz gegenüber den Anwohnern Bescheide, mit denen unter Androhung von Zwangsgeld die sofortige Entfernung der Schilder verlangt wurde. Die hiergegen von den Anwohnern gestellten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit drei Beschlüssen vom 08.08.2024 abgelehnt (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 13.08.2024). Die von den Anwohnern eingelegten Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit drei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 26.11.2024 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse vom 26.11.2024 hat der VGH unter anderem ausgeführt:

Die privaten Schilder der Anwohner verstießen gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Vorschrift verbiete private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten. Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme. Ähnlichkeit bestehe insbesondere zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo 30-Zone. Die Ergänzung „Freiwillig“ werde von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen.

Die Unzulässigkeit der „Freiwillig Tempo 30“-Schilder folge allerdings nicht allein daraus, dass solche Schilder von Fahrassistenzsystemen erkannt und mit amtlichen Schildern verwechselt würden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich bei Verwendung von solchen Systemen die Verwechslungsgefahr für die Fahrer erhöhe.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwöge selbst dann das Interesse an der sofortigen Entfernung der Schilder, wenn es sich als offen erwiesen hätte, ob die Beseitigungsanordnungen des Landratsamts Konstanz zu Recht ergangen seien. Denn die mit der sofortigen Entfernung der Schilder für die Anwohner einhergehenden Nachteile wögen nicht so schwer, als dass sie von ihnen nicht bis zum Abschluss der Klageverfahren hingenommen werden müssten. Die Anwohner könnten ihre Bitte um ein freiwilliges langsameres Fahren auch durch anders gestaltete Schilder zum Ausdruck bringen.

Die Beschlüsse vom 26.11.2024 sind unanfechtbar (13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24).

VGH Baden-Württemberg, 27.11.2024

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