Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe entschieden.
Sachverhalt:
Die Antragsteller des Personenstandsverfahrens sind nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben die Antragsteller die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Standesamtsaufsicht mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.
Für die Eheschließung steht nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher ist auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Es genügt, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.
Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, so dass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht.
Vorinstanzen:
AG Köln – Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 378 III 248/21
OLG Köln – Beschluss vom 8. März 2022 – 26 Wx 3/22