Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschwerdeverfahren die Sparkasse Burgenlandkreis dazu verpflichtet, einem Unternehmen, dessen Gegenstand die Herausgabe der Zeitschrift „Compact-Magazin“ sowie weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehender Veranstaltungen und Filmproduktionen ist, ein Girokonto zu eröffnen. 

Hintergrund: Die Beschwerdeführerin wird im Verfassungsschutzbericht 2023 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat als Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund lehnte die Sparkasse Burgenlandkreis gegenüber der Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Girokontos ab. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, einen Antrag auf Kontoeröffnung bei der Sparkasse zu stellen. Dieses Versäumnis holte die Beschwerdeführerin nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach und erhob bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde.

Dieses gab der Beschwerde nunmehr statt,  weil die Verweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin, ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, eine Ungleichbehandlung darstelle, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Insbesondere stelle eine verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar. Denn ein Verein dürfe im Lichte des Art. 9 Abs. 2 GG nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genieße insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen. Die Rechtsgrundlage für ein Vereinsverbot finde sich in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz – VereinsG -. Hiernach bedürfe es zunächst einer förmlichen Feststellung durch die zuständige Stelle (Verbotsbehörde) dahingehend, dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. An einer solchen Feststellung fehle es derzeit allerdings. 

Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 3 B 263/24 HAL

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2024 – 4 M 149/24

(c) OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2024

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