Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben.

Merz Lifecare ist ein Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt. WindStar ist eine Tochter der Investmentgesellschaft Oakley Capital Group Holdings Limited, Bermuda. Zur Zusammenführung ihrer Tochtergesellschaften soll ein von Merz geführtes Gemeinschaftsunternehmen gegründet werden.

Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt. WindStar ist eine indirekt Tochter der Investmentgesellschaft Oakley Capital Group Holdings Limited, Bermuda. Zur Zusammenführung ihrer Tochtergesellschaften soll ein von Merz geführtes Gemeinschaftsunternehmen gegründet werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit dem Zusammenschluss werden bekannte Marken aus dem Bereich rezeptfreier Gesundheits- und Kosmetikpräparate unter demselben Dach vereint, jedoch stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Händlern durchgehend hinreichende Ausweichalternativen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Drogerieketten und der Lebensmitteleinzelhandel über starke Nachfragemacht verfügen, sodass die Verhaltensspielräume des Gemeinschaftsunternehmens insbesondere bei der Preissetzung begrenzt sein werden. Nach Auswertung unserer Marktermittlungen konnten wir die Freigabe binnen Monatsfrist erteilen.“

Das Vorhaben wurde in Deutschland, Österreich und Polen angemeldet. In Deutschland überlappen sich die Tätigkeiten der Beteiligten auf einer Vielzahl von Produktmärkten. Der Zusammenschluss führt dazu, dass Marken wie „Tetesept“ und „Merz Spezial“ sowie „SOS“ und „Zirkulin“ künftig unter einem Dach zusammengeführt werden. In einzelnen Bereichen der Fußpflege, der Vitamin- und Mineralstoffprodukte sowie der Erkältungsprodukte haben die Beteiligten eine starke gemeinsame Marktposition.

Dieser Umstand wird aber durch die Mehrmarkenstrategie des Einzelhandels und durch seine Möglichkeiten, auf Produkte anderer Wettbewerber sowie auf alternative Produkte in eng benachbarten Märkten auszuweichen, relativiert. Außerdem bestehen nur geringe Marktzutrittsschranken für nicht-verschreibungspflichtige, sogenannte „over the counter“-Produkte, da die regulatorischen Vorgaben hier gering sind. Neben Konkurrenzprodukten, die über den gesonderten Vertriebsweg der Apotheken vertrieben werden, geht ein erheblicher Wettbewerbsdruck insbesondere auch von dem zunehmend bedeutenden Handel über Onlinemarktplätze aus.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich durch den beabsichtigten Zusammenschluss keine Gefahr für den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher.

(c) Bundeskartellamt, 18.11.2024

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