Dies hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 5. November 2024 in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Herausgabe gerichteten Klagen der Volkswagen AG (Klägerin) abgewiesen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (Beklagte) hatte die Anträge von drei Privatpersonen (Beigeladene) auf Herausgabe von Unterlagen, die Fahrzeugtypen (Passat, Tiguan, Golf, T6) der Klägerin betreffen, auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u.a. mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahrenbegründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente.
Dem folgte das Gericht in seinen Entscheidungen nicht. Eine Beeinträchtigung laufender Zivilgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Für einige der Unterlagen, die der Kammer selbst nicht vorlagen, habe die Klägerin schon nicht dargelegt, dass diese schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Soweit in anderen Unterlagen in einzelnen Aspekten Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten sein könnten, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u.a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des sog. Dieselskandals eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile (Az. 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
(c) VG Schleswig-Holstein, 06.11.2024