Aufgrund laufender Ermittlungen des Generalbundesanwaltes (GBA) gibt die Bundesregierung keine weiteren Auskünfte zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der rechtsextremen Kampfsportgruppierung „Knockout 51“. Auskünfte „über die Beschuldigten, ihre Kontakte zueinander und zu bekannten Personen und Gruppierungen aus dem rechtsextremen Spektrum, ihre Vorbelastungen, etwaige Teilnahmen an Schießtrainings, ihre Bewaffnung, waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse und aufgefundene Beweismittel“ müssten unterbleiben. Eine Beantwortung zum jetzigen Zeitpunkt sei geeignet, „Ermittlungsmaßnahmen zur Sachaufklärung zu erschweren oder gar zu vereiteln“, heißt es in der Antwort (20/1575) auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1392).
Wie die Bundesregierung ausführt, führt der GBA seit dem 7. Januar 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen derzeit 13 Beschuldigte und weitere noch unbekannte Personen wegen des Verdachts der Gründung, Mitgliedschaft und Rädelsführerschaft in sowie Unterstützung der kriminellen Vereinigung „Knockout 51“. „. Unter ihrem Anführer Leon R. und den weiteren Führungskräften Maximilian A., Eric K. und Bastian A. agiert die Gruppierung mit Haupttätigkeitsschwerpunkt von Eisenach aus“, schreibt die Bundesregierung weiter. Dort trete sie „ als rechtsextremistische Kampfsportgruppe in Erscheinung, deren Mitglieder in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstelle der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), dem ‚Flieder Volkshaus‘, trainieren“. Über persönliche Kontakte von Leon R. bestünden Verbindungen zur verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Combat 18 Deutschland“, heißt es weiter. „Dieser ist auch einer von insgesamt zehn Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) in Bezug auf die ‚Atomwaffen Division Deutschland’“. Wegen des Sachzusammenhangs untrennbar damit verbunden seien die Ermittlungen gegen insgesamt fünf Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Sonderkommando 1418“.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 213 vom 6. Mai 2022