Das Landessozialgericht (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022 – L 19 AS 2083/18 – sowie vom 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 – betreffend den Hoch-sauerlandkreis; Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW – betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021 – L 20 SO 266/18 – und vom 06.09.2021 – L 20 SO 308/18 – betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) so-wie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021 – L 21 AS 1617/18 – betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, so-weit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu er-folgen: Zunächst sind die abstrakt an-gemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokalt-miete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der not-wendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehr-stufigen Verfahren wie folgt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungs-berechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maß-geblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 6. Mai 2022