Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt.
Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage in der heutigen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung ist erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.
Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 26 K 2072/23
(c) VG Düsseldorf, 25.10.2024