Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 – 9 K 2585/24 -). Die Entscheidung ist auch für zahlreiche andere gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die beim Gericht anhängig sind.

Die Klägerin hatte schon ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit einem entgeltlich aus dem Internet heruntergeladenen Mustertext begründet. Nach Ablehnung des Widerspruchs erhob sie Klage und trug zur Begründung mit einem ebenfalls entgeltlich aus dem Internet bezogenen, über 200 Seiten langen Text im Wesentlichen vor, der öffentlich-rechtlich Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtlich Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben.

Das Gericht ist dieser Begründung nicht gefolgt: Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten.

Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen „Vorteil“ dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit „offenkundig“ seien. Eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags sei für das Gericht aber nicht ersichtlich. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass der öffentlich-rechtlich Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass es 2021 einer Klage der Rundfunkanstalten gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags mit der Begründung stattgegeben habe, diese sei notwendig, damit die Anstalten „weiterhin“ ihrem Programmauftrag ordnungsgemäß nachkommen könnten. Dem Vorbringen der Klägerin sei für eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags nichts zu entnehmen. Sie habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen.

Das Gericht sehe auch rechtlich keine Veranlassung dafür, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Auch mit Blick auf ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.05.2024 – 6 B 70.23 -) werde das Verfahren nicht ausgesetzt. Denn es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Klägerin entscheiden werde.

Die Klägerin hat keine Rechtsmittel eingelegt. Der Gerichtsbescheid ist daher rechtskräftig.

(c) VG Freiburg, 24.10.2024

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