Die Bundesanwaltschaft hat gestern (15. Oktober 2024) den iranischen Staatsangehörigen Karim K. am Flughafen Hannover durch Beamte des Bundeskriminalamts vorläufig festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnungen des Beschuldigten sowie zwei weiterer Beschuldigter und einer nicht tatverdächtigen Person im Raum Paderborn durch Kräfte des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei sowie des Polizeipräsidiums Bielefeld durchsucht.
Karim K. wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der den Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt hat.
Der Beschuldigte ist der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a StGB) dringend verdächtig. Daneben werden ihm die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) und Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG i.V.m. jeweils einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union) sowie das Sichverschaffen einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorgeworfen.
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Karim K. ist Anhänger der Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“. Am 14. Oktober 2024 begab er sich an den Flughafen Hannover, um einen Flug in die Türkei anzutreten. Er beabsichtigte, nach Syrien weiterzureisen, um sich dort dem IS als Kämpfer anzuschließen. Vor Antritt des Fluges wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen.
Zuvor hatte Karim K. bereits in der ersten Jahreshälfte 2024 einen niedrigen vierstelligen Geldbetrag zugunsten des IS nach Syrien in mehreren Einzelzahlungen über Mittelspersonen in der Türkei transferiert. Die Gelder sollten insbesondere der Verbesserung der Versorgungslage von in den syrischen Lagern Al-Hol und Atmah inhaftierten weiblichen Mitgliedern des IS dienen. Außerdem verschaffte sich der Beschuldigte mehrfach aus dem Internet Unterlagen, die Empfehlungen für die Vorbereitung und Durchführung von Anschlägen zum Inhalt haben. Bereits im Januar 2024 hatte er sich in einem Telegram-Chat von einem Chatpartner erklären lassen, wie er mit derartigen Dateien umgeht, um eine Entdeckung durch Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.
(c) Generalbundesanwalt, 16.10.2024