Mit Urteil vom 05.09.2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klage stattgegeben, mit der sich der Käufer des in einem Naturschutzgebiet liegenden Geländes gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Landkreis Göttingen gewandt hatte (Az. 4 A 29/22). 

Der Kläger erwarb das auf den Gebieten der Gemeinde Rhumspringe und der Stadt Herzberg am Harz (Pöhlde) liegende Grundstück im Oktober 2022. Unter Einbindung des NiedersächsischenLandesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (LWKN) sowie des Niedersächsischen Umweltministeriums erklärte der beklagte Landkreis mit Bescheid vom 14.01.2021 die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 40 NNatSchG/§ 66 BNatSchG „zugunsten der Gemeinde Rhumspringe bzw. der Stadt Herzberg am Harz“ in Bezug auf Teilbereiche der einzelnen Flurstücke. Der vom Kläger hiergegen gerichtete Widerspruch blieb weitgehend erfolglos. 

Mit der im Februar 2022 erhobenen Klage machte der Kläger u.a. die fehlende Bestimmtheit,verschiedene Verfahrensfehler und überdies die Nichtigkeit der für den Bereich einschlägigenNaturschutzgebietsverordnungen geltend. Der Beklagte trat dem entgegen und hielt die vom Kläger gerügten Fehler bei internen Abläufen jedenfalls für unbeachtlich. 

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers nun teilweise und hob denBescheid des Beklagten vom 14.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2022 auf. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er in mehrfacher Hinsicht gegen denBestimmtheitsgrundsatz verstoße. So lasse er nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, ob das Vorkaufsrecht zugunsten beider Gemeinden – und wenn ja, für jeweils welche Flurstücke – oder alternativ nur für eine der beiden Gemeinden ausgeübt werden solle. Unbestimmt sei der Bescheid aber auch insoweit, als das Vorkaufsrecht bzgl. einiger Flurstücke nur teilweise, jedoch ohne nähere Beschreibung dieser Teilflächen und ohne Beifügung eines Lageplans ausgeübt worden sei. Hinzu komme, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinden gesetzlich nur auf deren Antrag möglich sei (vgl. § 66 Abs. 4 BNatSchG), die Stadt Herzberg am Harz einen solchen Antrag für ihr Gebiet aber gar nicht gestellt habe. Für die Gemeinde Rhumspringe liege zwar ein entsprechender Antrag der Samtgemeinde Gieboldehausen vor, dem aber ein rechtsfehlerhafter Beschluss des unzuständigen Organs zugrunde liege. Die vorliegend durch den Verwaltungsausschuss getroffene Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nämlich als Grundstücksgeschäft zu qualifizieren und falle damit in die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinderats (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG). Dass der Verwaltungsausschuss im Rahmen einer grundsätzlich denkbaren Eilzuständigkeit gehandelt habe, sei jedenfalls nicht erkennbar. Der Kläger könne sich auf die fehlerhafte Nichtbeteiligung der Vertretung im Außenverhältnis auch berufen, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts einErmessensverwaltungsakt und damit keinesfalls offensichtlich sei, dass es bei der Mitwirkungdes zuständigen Beschlussorgans nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 

(c) VG Göttingen, 14.10.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner