Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.
Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.07.2024, 7 O 204/24, 
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2024, 4 U 74/24

(c) OLG Zweibrücken, 08.10.2024

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