Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 25.09.2024 Anklage gegen einen 37-jährigen Prediger des Islamischen Zentrums Weiden e. V. wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erhoben. Der syrisch-stämmige Deutsche soll nach dem Angriff der terroristischen Vereinigung Hamas auf Israel am 7.10.2023 im Rahmen einer Predigt in der Weidener Moschee vor etwa 50 Gläubigen zur Tötung von Juden aufgerufen haben.

In der zum Amtsgericht Weiden erhobenen Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, bei Verlesung der Fürbitten zunächst den Palästinensern im Krieg zwischen der Terrorgruppe Hamas und Israel den Sieg gewünscht und danach mehrfach Gott angerufen zu haben, Juden zu töten. Dadurch habe der Angeschuldigte jedenfalls zum Hass gegen Juden aufgestachelt und zu einem feindseligen Klima gegen jüdische Menschen beigetragen, das Angriffe gegen sie begünstige.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Weiden aufgrund eines Hinweises der Sicherheitsbehörden eingeleitet. Der bei der Generalstaatsanwaltschaft München angesiedelte Zentrale Antisemitismusbeauftragte der Bayerischen Justiz übernahm in der Folge wegen der Bedeutung des Falles das Ermittlungsverfahren und erhob nun Anklage.

Das Amtsgericht Weiden hat nun über die Zulassung der Anklage zu entscheiden. Bereits dabei muss es die Grenzen des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) bestimmen. Denn das Gebet in einer Moschee steht zwar grundsätzlich unter dem Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), dieses Recht wird jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern findet seine Grenzen im Lebensrecht anderer Menschen. Das gilt auch für die Meinungsfreiheit, deren Umfang durch die Strafgesetze eingeschränkt wird.

Auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung wird ausdrücklich hingewiesen.

(c) GenStA München, 08.10.2024

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