In einem Verfahren, in dem es inhaltlich um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfe ging, hatte sich die Klägerin einige Zeit vor Klageerhebung telefonisch an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gewandt und dort mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Diese Mitarbeiterin bestätigte schließlich per E-Mail eine Fristverlängerung, wobei sie sich auf das mit der Klägerin geführte Telefonat bezog. Ob es sich dabei ausdrücklich um die Verlängerung der Klagefrist gehandelt hat, blieb zwischen den Beteiligten streitig. Etwa einen Monat nach Ablauf der Klagefrist erhob die Klägerin Klage.

Sie war der Auffassung, die Klage sei zulässig. Die Beklagte habe ihr auf den Hinweis, dass sie sich anwaltlich beraten lassen und die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung wahren wolle, innerhalb der laufenden Monatsfrist eine Fristverlängerung eingeräumt, obgleich sie die gesetzliche Frist nicht verlängern könne. Die damals nicht anwaltlich vertretene Klägerin habe sich auf die Aussage verlassen müssen. Erst im anwaltlichen Beratungsgespräch habe sie Kenntnis von der Tatsache erlangt, dass die zugesicherte Verlängerung der Rechtsmittelfrist per E-Mail nicht wirksam ist.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, denn die Klägerin habe die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten. Bei der Klagefrist handele es sich um eine gesetzliche Frist. Eine Verlängerung gesetzlicher Fristen sei grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Für die Klagefrist fehle aber eine entsprechende Ermächtigung. Die Beklagte habe den Fristenlauf überdies mit Erlass des Bescheides aus der Hand geben. Daher sei eine etwaig mitgeteilte Verlängerung der Klagefrist von vornherein ins Leere gegangen. Der Klägerin sei auch keine Widereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, da sie die Klagefrist schuldhaft versäumt habe. Der rechtzeitigen Klageerhebung habe schon kein Hindernis entgegengestanden. Die Klägerin habe von dem Rücknahmebescheid noch während des Laufs der Klagefrist Kenntnis genommen. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, sogleich Klage zu erheben. Auch möge die seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Klägerin zwar nicht in der Lage gewesen sein, zuverlässig zu beurteilen, ob und wie sich die Bestätigung der Beklagten über die Fristverlängerung auf den Lauf der Klagefrist auswirken würde. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis könne die Fristversäumung jedoch grundsätzlich nicht entschuldigen.

Sie wäre vermeidbar gewesen, indem die Klägerin sich frühzeitig um fachkundigen Rat bemüht hätte. Die Klägerin habe insbesondere auch nicht auf eine von der dem Rücknahmebescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung abweichende Auskunft der Beklagten vertrauen dürfen.

Aktenzeichen: 6 A 33/23 MD

Urteil vom 02.09.2024

(c) VG Magdeburg, 04.10.2024

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