Der Änderung des Bebauungsplans „Bei der Lohmühle/Stockelsdorfer Straße“ der Hansestadt Lübeck, der das Grundstück des A1 Centers umfasst, ist rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden (Az. 1 KN 2/20).

Durch die Änderung des Bebauungsplans wurde im Plangebiet die vorher zulässige Ansiedlung von großflächigen Lebensmittelmärkten – die es dort derzeit nicht gibt – ausgeschlossen. Gegenüber dem A1 Center wurde – in einem anderen Bebauungsplan („Bei der Lohmühle/Westhoffstraße“) – parallel dazu erstmals die Zulässigkeit der Ansiedlung eines solchen Nahversorgers begründet. Die Stadt berief sich dafür vor allem auf ihr Einzelhandelskonzept für das gesamte Stadtgebiet.

Die Eigentümerin des A1 Centers machte in dem von ihr angestrengten Normenkontrollverfahren unter anderem geltend, dass ihre Eigentumsrechte bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Planung gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Auch sei der neue Standort für einen Nahversorger nicht besser erreichbar als das Center. Die Verlagerung des Standorts beeinflusse weder die Lebensqualität noch vermeide sie Leerstand im Stadtzentrum.

Das Gericht hat den Antrag der Eigentümerin, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung im Rahmen ihrer Planungshoheit zulässigerweise vorgenommen. Bei der Abwägung der betroffenen Belange habe sie sich auf ihr Einzelhandelskonzept berufen dürfen. Hinsichtlich des Standortvergleichs habe sie auf Unterschiede bei der städtebaulichen Lage abstellen dürfen.

Die Änderung des Bebauungsplans sei auch vereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie. Auch insoweit sei die Bezugnahme auf das Einzelhandelskonzept zulässig gewesen. Insbesondere verstoße die Planung nicht gegen die Ziele des Einzelhandelskonzepts.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann die Antragstellerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

(c) OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2024

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