Mit sogenanntem „Hängebeschluss“ (Stoppbeschluss) vom 30. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf Antrag des BUND den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt Saarbrücken vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über einen Eilantrag des Antragstellers bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt.

Zum Hintergrund:

Am 20. September 2024 hat der antragstellende BUND Landesverband Saar e.V. – eine anerkannte Umweltvereinigung – beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag betreffend den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt Saarbrücken eingereicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C 168/24 geführt. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung angrenzend an den Campus der Universität des Saarlandes. Mit der Realisierung des Bebauungsplans wären großflächige Baumfällungen bzw. Rodungen von Waldverbunden.

Mit Datum vom 27. September 2024 hat der Antragsteller beim OVG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach § 47 Abs. 6 VwGO) beantragt. Dieser Antrag hat zum Ziel, den Bebauungsplan „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 20. September 2024 außer Vollzug zu setzen. Mit dem Antrag strebt der Antragsteller an, die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einhergehenden Baumfällungen bzw. Waldrodungen einstweilen zu verhindern. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 B 177/24 geführt.

Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat der Antragsteller zugleich beantragt, einstweilen den Vollzug des vorbezeichneten Bebauungsplans bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet bis zur Entscheidung über den Eilantrag auszusetzen. Mit sogenanntem „Hängebeschluss“ (nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) vom gestrigen Montag hat der 2. Senat des OVG in Saarlouis dem letztgenannten Antrag entsprochen. Mit dem Beschluss hat das Gericht den Bebauungsplan „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag (nach § 47 Abs. 6 VwGO) bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt.

Der Beschluss hat zur Folge, dass einer Schaffung vollendeter Tatsachen durch Rodung des betroffenen Waldgebietes vor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den genannten Eilantrag des Antragstellers bis auf Weiteres die Grundlage entzogen ist. Eine Aussage über die Erfolgsaussichten des Eilantrags oder des Normenkontrollantrags des Antragstellers ist damit noch nicht verbunden.

Ein Entscheidungstermin hinsichtlich des Eilantrags oder gar des Normenkontrollantrags steht noch nicht fest.

(c) OVG Saarland, 01.10.2024

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