Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat gestern beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, mit dem Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern die Befugnis erhalten sollen, in bestimmten Verfahren Robe zu tragen.

Justizminister Herbert Mertin erklärte hierzu: „Wenn Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Zwangsversteigerungstermine oder Termine in Insolvenzverfahren leiten, repräsentieren sie das Gericht ebenso, wie es sonst Richterinnen und Richter tun. Sie treffen eigenverantwortlich und sachlich unabhängig gerichtliche Entscheidungen. Anders als bei Richterinnen und Richtern ist ihre herausgehobene Stellung in einer Sitzung aber optisch nicht sofort erkennbar. Wir wollen daher, dass Rechtpflegerinnen und Rechtspfleger die Befugnis erhalten, in ihren Sitzungen und bei anderen Handlungen eine sogenannte Amtstracht zu tragen. Denn als Erkennungszeichen stärkt die Robe das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte. Sie betont die herausgehobene Stellung der Rechtspflegeorgane und verleiht der Würde des Gerichts optisch Ausdruck. Wir wollen so den Respekt vor dem wichtigen Amt der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger stärken!“

Information:

Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sind nach § 3 des Rechtspflegergesetzes bestimmte richterliche Tätigkeiten übertragen. In ihre Zuständigkeit fallen beispielsweise Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, darunter die Leitung von Versteigerungsterminen, sowie verschiedene Amtshandlungen mit Leitungsfunktion in Verfahren nach der Insolvenzordnung. Soweit Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbständig sitzungsleitende Funktionen ausüben, repräsentieren sie das Gericht ebenso wie Richterinnen und Richter.

Nach § 18d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes tragen derzeit in der Justiz Rheinland-Pfalz folgende Personen eine Amtstracht: Berufsrichter; Richter im Nebenamt; die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare; Vertreter der Staatsanwaltschaft; Abwickler einer Kanzlei; Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen; Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Die Amtstracht ist grundsätzlich in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint.

(c) JM Rheinland-Pfalz, 01.10.2024

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