Der Kläger, der zuletzt in einem vielbeachteten Strafverfahren als Sachverständiger aufgetreten ist, führte an der Universität Leipzig eine Studie zum Einsatz von Personenspürhunden (sog. Mantrailing) durch. Für diese Studie wurde ihm der Doktortitel verliehen. Nachdem er die Studienergebnisse zusammen mit weiteren Autoren in einer Fachzeitschrift veröffentlicht hatte, erhielt die Universität eine Anzeige wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Im Mai 2020 wurde der Fall nach Einholung fachlicher Stellungnahmen Dritter durch die Ständige Kommission der Universität zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens beraten. Diese entschied, das Verfahren einzustellen, da sich der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht hinreichend bestätigt habe.
Nachdem die Herausgeber der Fachzeitschrift, in der die Studie des Klägers publiziert worden war, einige Monate später auf Fehler in der Arbeit hingewiesen hatten, teilte die Universität dem Kläger mit, dass sie das Verfahren wiedereröffnen und fortsetzen wolle. Dem trat der Kläger entgegen. Nach seiner Ansicht könne das Verfahren nicht fortgesetzt werden, weil es formal durch einen Verwaltungsakt eingestellt worden sei. Die Frage, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege oder nicht, sei hinreichend geprüft und verneint worden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Einstellungsentscheidung lägen nicht vor. Außerdem unterfalle er nicht mehr den Regelungen der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, nachdem er seine Tätigkeit für die Universität eingestellt habe.
Das Verwaltungsgericht wies seine Klage nun mit Gerichtsbescheid (also ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) vom 24. September 2024 ab (Az.: 7 K 1499/22). Soweit sich die Klage gegen die Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens richte, sei sie bereits unzulässig. Es handele sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt. Denn die Entscheidung der Ständigen Kommission wirke nur universitätsintern und habe lediglich den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung. Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass nach der Verfahrenseinstellung durch die Ständige Kommission nicht ein weiteres Mal ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingeleitet werden könne, sei die Klage unbegründet. Die Universität sei nach ihrer Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachzugehen. Der Kläger unterfalle auch nach wie vor der Satzung, da dem Verdacht eine Forschungstätigkeit an der Universität zugrunde liege.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer oder alternativ auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellen.
(c) VG Leipzig, 27.09.2024