Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündeten Urteilen entschieden.

In dem von WDR und NDR produzierten Dokumentarfilm „Der Milliardenraub. Eine Staatsanwältin jagt die Steuer-Mafia“ äußerten sich in verschiedenen Interviewausschnitten die seinerzeit in den Cum-Ex-Verfahren ermittelnde Oberstaatsanwältin a.D. Brorhilker und der Präsident des Landgerichts Bonn, Dr. Weismann. Die Kläger, gegen die ein Ermittlungsverfahren im „Cum-Ex“-Komplex geführt wurde bzw. wird, begehrten die Feststellung, dass diese Äußerungen nicht berechtigt gewesen sind.

Die Klagen hatten teilweise Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Äußerungen der ehemaligen Oberstaatsanwältin „Die fühlen sich halt über allem drüber stehend – auch über dem Gesetz“, und „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet“, verletzen einen der beiden Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Entsprechendes gilt für die Äußerung des Landgerichtspräsidenten „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt.“ 

Die Äußerungen riefen für den Kläger die Gefahr einer vorverurteilenden Ächtung in der Öffentlichkeit hervor. Sie erweckten den Eindruck, der Kläger sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Tat bereits überführt worden, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Auch wenn ein Zusammenhang der allgemein zu Cum-Ex-Akteuren getroffenen Äußerungen zu dem Kläger, der nur an anderer Stelle des Films gezeigt und namentlich genannt wird, erst durch die von den Autoren des Films gewählte Gestaltung entstand, müssen die Justizbehörden sich diesen zurechnen lassen. Durch die Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Film haben sie eine Ursache für die von ihren Äußerungen ausgehende Wirkung gesetzt.

Die Klage eines weiteren Bankiers, der an keiner Stelle des Films namentlich erwähnt oder gezeigt wird, hat das Gericht als unzulässig abgewiesen.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 9 K 2971/22 (Äußerungen Brorhilker) und 9 K 2938/22 (Äußerungen Dr.  Weismann)

(c) VG Köln, 27.09.2024

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