Das Land Brandenburg darf die Ernennung einer Lehramtsreferendarin wegen arglistiger Täuschung zurücknehmen, wenn diese vor ihrer Einstellung bedeutsame Umstände ihres beruflichen Werdegangs,nach denen sie gefragt wurde, verschwiegen hat. Die Beamtin hatte über ihre Vortätigkeiten informiert, jedoch nicht darüber, dass sie für COMPACT TV als Moderatorin gearbeitet hat. Das von ihr zunächst angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte in seinem Beschluss vom 6. Juni 2024 Ausführungen dazu gemacht, warum diese Tätigkeit an ihrem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zweifeln lasse.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Lehramtsreferendarin bereits aus dem Grund zurückgewiesen, dass die Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung der Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit des Dienstherrn diene. Die Rücknahme sei rechtmäßig, selbst wenn es möglich erschiene, dass nach Abwägung aller nunmehr bekannten Umstände einer Beamtenernennung an sich nichts im Wege stünde. Eine umfassende Interessenabwägung sei bei der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung nicht vorzunehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 26. September 2024 – OVG 4 S 23/24 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024