Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reisten im März 2019 in das Bundesgebiet ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 1) die Zweitfrau und die Kläger zu 2) bis 4) die Kinder eines in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten syrischen Staatsangehörigen seien, der im Bundesgebiet mit seiner ersten Ehefrau und weiteren sechs Kindern zusammenlebt. Der Beklagte lehnte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Den Klägern sei es verwehrt, sich auf die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zu berufen. Denn diese Norm sei neben § 36a AufenthG, der den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen abschließend regele, jedenfalls grundsätzlich nicht anwendbar.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. § 36a AufenthG steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG, nach dem eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen unverschuldeter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, grundsätzlich entgegen. § 36a AufenthG setzt das Vorliegen humanitärer Gründe, die u.a. in dem Schutz von Ehe und Familie wurzeln, tatbestandlich voraus. Unberührt bleibt daneben nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach den §§ 22, 23 AufenthG. Zudem sieht § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Kontingentierung auf monatlich 1 000 Visa vor. Daraus wird das Ziel des Gesetzgebers deutlich, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen und die Zusammenführung von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter – jenseits des Familienasyls – aufenthaltsrechtlich über das in § 36a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren zu steuern. Die daraus resultierende Sperrwirkung des § 36a AufenthG eröffnet daher Raum für die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Falle nachträglich im Bundesgebiet eintretender Ereignisse, die im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben waren.

BVerwG 1 C 11.23 – Urteil vom 26. September 2024

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 7 A 10650/22.OVG – Urteil vom 16. Mai 2023 –

VG Neustadt/Weinstraße, VG 2 K 11/21.NW – Urteil vom 11. November 2021 –

(c) BVerwG, 26.09.2024

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