Die auf einer Anweisung der Bezirksregierung Arnsberg beruhende Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage durch den Kreis Soest ist aller Voraussicht nach (offensichtlich) rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit einem Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.
Die Betreiberin beantragte im September 2023 beim Kreis Soest die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage in Werl. Die Bezirksregierung Arnsberg erhob zunächst keine raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Vorhaben. Der Standort liegt außerhalb eines der im Regionalplanentwurf für die Stadt Werl vorgesehenen Windenergiebereiche, in denen Windenergieanlagen zukünftig privilegiert zulässig sein sollen. Nach erneuter Beteiligung wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kreis Soest auf der Grundlage einer seit dem 12.06.2024 geltenden Vorschrift im Landesplanungsgesetz (§ 36 Abs. 3 LPlG NRW) an, das Genehmigungsverfahren für ein Jahr auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Entsprechend dieser Anweisung setzte der Kreis Soest das Genehmigungsverfahren bis zum 10.07.2025 aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung hat der 22. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens erweist sich nach der Prüfung im Eilverfahren als (offensichtlich) rechtswidrig. Dabei spricht schon grundsätzlich Überwiegendes dafür, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. Diese Frage bedurfte im Eilverfahren und mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings keiner abschließenden Feststellung. Denn in der hier allein zu entscheidenden Fallkonstellation liegen zumindest die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Durchführung des Regionalplanverfahrens nach dem konkret verfolgten Planungskonzept des Regionalrats Arnsberg durch die zur Genehmigung gestellte Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Fall wird in der Regionalplanung vielmehr überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Erschwerung ausginge, erwiese sich die konkrete Aussetzungsentscheidung als offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestellten Erwägungen sind offenkundig unzureichend, insbesondere hat sie zahlreiche im vorliegenden Einzelfall gegen eine Anweisung sprechenden Gesichtspunkte nicht gewürdigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 22 B 727/24.AK
Beim Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch weitere 17 Eilverfahren anhängig, die auf die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gestützte Anweisungen der Bezirksregierungen Arnsberg (16) bzw. Detmold (1) zum Gegenstand haben. Diese betreffen rund 50 Windenergieanlagen.
(c) OVG NRW, 26.09.2024