Der Rechtsausschuss hat am Mittwochvormittag den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ („Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“, 20/11308) beschlossen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Die abschließende Beratung des Entwurfs steht am Donnerstag, 26. September, auf der Tagesordnung des Bundestages.

Ziel des Entwurfs ist, Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei der Zwangsversteigerung sogenannter Problem- beziehungsweise Schrottimmobilien die Bestellung eines Verwalters zu verlangen. Damit soll die missbräuchliche Ersteigerung solcher Immobilien verhindert werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen ein hohes Gebot abgegeben wird, das aber nie bedient wird. Bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie kann der vermeintlich Meistbietende aber etwa Mieteinnahmen aus der Immobilie erhalten.

Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderung differenziert die Voraussetzungen näher aus, unter denen eine Kommune auf einen Verwalter bestehen kann. Hatte der ursprüngliche Entwurf noch vorgesehen, dass die Kommune bestätigen müsse, dass die zu zwangsversteigernde Immobilie „bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht“, soll es künftig ausreichen, wenn die betroffene Immobilie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ oder „bauliche Missstände oder Mängel aufweist“. Wie bisher kann die Verwaltung auch beantragt werden, wenn die Immobilie „den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht“ oder „nicht angemessen genutzt wird“.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktion enthält zudem eine sachfremde Änderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Sie betrifft unter anderem die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sowie die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025.

(c) HiB Nr. 624, 25.09.2024

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