Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (1 K 2711/23).

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000,- Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Ver- stoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zustehe. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfüg- baren Haushaltsmitteln gewährt würden. Die Bewilligungsbehörde sei lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Not- lage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

(c) VG Karlsruhe, 20.09.2024

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