In einem Eilverfahren (VG 9 L 517/24) wendet sich die stellvertretende Landrätin und 1. Beigeordnete des Landkreises Dahme-Spreewald gegen die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. 

Um vollendete Tatsachen zu verhindern, kann das Gericht bis zur abschließenden Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) treffen, die dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz für den Zeitraum sichert, den das Gericht für eine Prüfung in der Sache benötigt.

Die Kammer hat den Erlass dieser Zwischenentscheidung abgelehnt.

Der vorläufigen Suspendierung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bedürfe es nicht. Weder seien irreversible Zustände zu verhindern noch drohten der Antragstellerin ohne die Zwischenentscheidung schwere und unabwendbare Nachteile. Der Antragstellerin sei nicht daran gelegen, einen weiteren Vollzugsakt zu verhindern, sondern im Rahmen der Zwischenentscheidung das zu erreichen, was ihr erst bei einer erfolgreichen Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag als solchen zustünde. Ein (kommunaler Wahl-) Beamter, gegen den das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden sei, sei an seiner dienstlichen Tätigkeit aber regelmäßig für einen überschaubaren Zeitraum gehindert und der Verweis der Antragstellerin auf einen befürchteten Ansehensverlust bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landkreises sowie in der Öffentlichkeit trage ebenfalls nicht. Ein eventuellerAnsehensverlust würde bei einer endgültig erfolgreichen Entscheidung über den Eilantrag ausgeräumt.

Der Beschluss vom 09. September 2024 (VG 9 L 517/24) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(c) VG Cottbus, 10.09.2024

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