Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat am 03.09.2024 nach einem Haftprüfungsantrag des Angeklagten Dr. Markus B. den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. 

Der Angeklagte Dr. Markus B. hatte mit Schriftsatz vom 17.07.2024 einen Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt. Am 19.08.2024 wurde ein Termin zur Haftprüfung durchgeführt.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 22.07.2020 in Untersuchungshaft. Die Kammer hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig. 

Es bestehe weiterhin ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der im Haftbefehl genannten Straftaten. Nach vorläufiger Würdigung der Beweisaufnahme habe das sog. TPA-Geschäft mit den drei Geschäftspartnern nicht stattgefunden. Auch habe es keine Gelder gegeben, die durch einen Treuhänder für die Wirecard AG verwaltet worden seien. Die bestreitende Einlassung des Angeklagten Dr. Markus B. sei in der Beweisaufnahme im Hinblick auf die tatrelevanten Umstände bislang nicht bestätigt worden. 

Ein Tatnachweis für den Tatvorwurf der Marktmanipulation durch eine unrichtige Ad-hoc-Mitteilung könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geführt werden.

Zu den Untreuevorwürfen hielt die Kammer fest, dass es nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme keinen nachvollziehbaren Anlass gab, Darlehen ohne jede Sicherheit an die betroffenen Unternehmen zu gewähren und auszukehren. 

Es bestehe auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr sowie der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.

Zuletzt sei die weitere Untersuchungshaft auch verhältnismäßig. Die im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft besonders hohen Anforderungen an die Beschleunigung des Strafverfahrens seien eingehalten worden.

(c) LG München I, 04.09.2024

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